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Artikel 25 Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2002

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden bzw. werden, aber nicht für Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2) sind, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung findet.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991

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