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Artikel 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen (Belize)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomatenpass vorzuweisen.

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