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Artikel 16 DBA – BRD 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2002

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034877

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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