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Artikel 8 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.1998

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, übernimmt jeder Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

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