Artikel 2
Konzession (Bewilligung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Bewilligungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie erforderlichenfalls dritter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Bewilligungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über die Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen. Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls auch an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Bewilligung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, erforderlichenfalls die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Die Gegenseitigkeit kann sowohl für jede einzelne Kraftfahrlinie als auch für den gesamten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
(4) Die Konzessionen (Bewilligungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Republik Kroatien ist das Original einer Bewilligung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Bewilligung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Kroatien keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Bewilligungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Bewilligungen erteilen.
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