Artikel 11
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Erhalts der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß alle von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1994, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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