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Artikel 3 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abweichend

  1. a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorgenommen wird;
  2. b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs Reisende an mehr als drei verschiedenen Stellen außerhalb des Ausgangsgebietes oder des Zielgebietes aufgenommen oder abgesetzt werden;
  3. c) von Artikel 3 Abs. 2 die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten keine Leerfahrten sind.

(4) Die beiden Vertragsparteien können beschließen, daß bei Pendelfahrten eine Übersicht über die Pendelverkehrsdienste mitzuführen ist. Die nähere Form dieser Übersicht wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033760

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