Artikel 23
(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Übereinkommen geändert werden, die
- a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
- b) in Kraft getreten sind;
- c) mindestens zweiundzwanzig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.
(2) Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine derartige Änderung vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer in Schriftform übermittelt. Der Verwahrer notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung beschlossen werden soll.
(3) Die vorgeschlagene Änderung gilt als beschlossen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation Einspruch gegen sie erhebt.
(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032149
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