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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EGs - Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

§ 0

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EGs - Jordanien

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EGs - Jordanien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 101/2002

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Beachte

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

StF: BGBl. III Nr. 101/2002 (NR: GP XXI RV 85 VV S. 29. BR: AB 6143 S. 666.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 107 des Abkommens wurde am 24. Juli 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 107 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge hat Frankreich erklärt, dass das Abkommen nicht für die gemäß dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft mit dieser assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.

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