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Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt einem Durchführungsregulativ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2001

§ 0

Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt einem Durchführungsregulativ

Kurztitel

Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt einem Durchführungsregulativ

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 60/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.03.2001

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ

StF: BGBl. III Nr. 60/2001 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 201 AB 305 S. 40 . BR: AB 6244 S. 669 .)

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 4. Jänner 2001 bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

20002004

Dokumentnummer

NOR30002189

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