KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- 1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
- 2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das
- a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
- b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031091
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