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Artikel 1 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. 1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
  2. 2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das
  1. a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen) gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
  2. b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031091

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