Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Einrichtung auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages im Bezug auf eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Einrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20001983
Dokumentnummer
NOR40030962
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