KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20001983
Dokumentnummer
NOR40030965
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