Artikel 7
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete
- –der Außenwirtschaft;
- –der Wirtschaftsverwaltung;
- –des gewerblichen Rechtsschutzes;
- –des Tourismus;
- –des Patentwesens;
- –des Bank- und Finanzwesens;
- –des Versicherungswesens;
- f ördern.
Schlagworte
Ausbildung, Bankwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR40030812
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