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Artikel 7 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2002

Artikel 7

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.

(2) Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030799

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