Artikel 4
(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020
Gesetzesnummer
20001979
Dokumentnummer
NOR40030796
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