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Artikel 4 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2002

Artikel 4

(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.

(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030796

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