Artikel 1
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020
Gesetzesnummer
20001979
Dokumentnummer
NOR40030793
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