vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2002

Artikel 13

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)