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Artikel 10 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2002

Artikel 10

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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