Artikel 11
Besteuerung
(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.
(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.
(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029763
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