TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
- 1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
- 2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
- a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001886
Dokumentnummer
NOR40029156
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)