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Artikel 12 Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2001

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 2001 in je zwei Urschriften in deutscher, usbekischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029165

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