Artikel 1
- 1. Die Anschlussstelle "Schwechat/Ost" (ursprünglich "Weißes Kreuz") der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 14,118 und km 14,480 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 10 Budapester Straße her.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 0,651 (neu)/km 3,493 (alt) wieder in den Bestand ein.
- 3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10 Budapester Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,975 in Form einer Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,045 wieder in den Bestand ein.
- 4. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen und Straßentrassen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.284/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312 301/13-III/A/2-01 vom 19. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 301/6-III/6-02 vom 20. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der "mitwirkenden" Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1,
- 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Rampen bzw. der Straßenabschnitte.
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