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Artikel 10 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
  2. b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
  3. c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028272

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