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Anhang A AEV Oberflächen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

8

a)

 

GL

 

 

2.2

Fischeitoxizität

4

a)

 

GF,Ei b)

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,0

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

3,0 mg/l

durch

 

ber. als Al

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

e)

e)

10.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Fe

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

17.

Selen

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Se

 

 

18.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

19.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

g)

g)

20.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

21.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

22.

Ammonium

20 mg/l

200 mg/l

 

ber. als N

i)

j)

23.

Ammoniak

0,5 mg/l

20 mg/l

 

ber. als N

 

j)

24.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

26.

Fluorid

20 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

27.

Nitrit

1,5 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

k)

 

28.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

29.

Sulfat

l)

 

ber. als SO4

 

 

30.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

31.

Chemischer

n)

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

m)

 

 

32.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

o)

o)

 

ber. als Cl

 

 

33.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

p)

34.

 

5,0 mg/l

15 mg/l

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

35.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

q)

q)

 

ber. als Cl

 

 

    

  1. a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Bei Abwasser aus dem
  1. 1. Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
  2. 2. Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
  1. f) Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
  2. g) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/l.
  3. h) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  4. i) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
  5. j) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.
  6. k) Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
  7. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. m) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC, BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
  9. n) Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. 100 mg/l bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 6, 8 oder 10);
  2. 2. 150 mg/l bei Abwasser aus dem Lackieren (§ 1 Abs. 2 Z 12);
  3. 3. 200 mg/l bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1, 7, 11 oder 14);
  4. 4. 300 mg/l bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 2 Z 9).
  1. o) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
  1. 1. die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
  2. 2. die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ Jänner 2000 zulässig ist und
  3. 3. die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
  4. 4. soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
  5. 5. bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/l.
  1. p) Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/l.
  2. q) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR40214969

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