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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

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