Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- b) in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
20001629
Dokumentnummer
NOR40024837
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