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Artikel 27 DBA – Indien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Indien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024835

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)