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Artikel 16 DBA – Indien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024824

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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