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§ 1 Akademischer Grad Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 1

Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finanzdienstleistungen MAS“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzdienstleistungen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

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