Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20001545
Dokumentnummer
NOR40023689
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