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Artikel 18 DBA – Aserbaidschan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2001

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023689

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