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Artikel 14 DBA – Aserbaidschan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2001

Artikel 14

Selbstständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, jedoch nur insoweit, als diese Einkünfte aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001545

Dokumentnummer

NOR40023685

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