vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)