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Artikel 15 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

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