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§ 1 Akademischer Grad Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2001

§ 1

Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

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