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Artikel 8 DBA – Usbekistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 8

INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001449

Dokumentnummer

NOR40020216

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