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Artikel 2 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1959

Artikel 2

Spanische und österreichische Staatsangehörige, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.

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