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Artikel 1 Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1995

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Litauen.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

  1. aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  1. sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018496

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