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Artikel 13 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1995

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Juni 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018495

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