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Anlage3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Anlage3

Für das Jahr 1994 und die Folgejahre vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung:

  1. 1. Gesamtzahl der Einzelfahrtgenehmigungen: 8 500, davon
  1. a) 3 400 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland),
  2. b) 2 200 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland) gebunden an lärm- und abgasgeregelte Kraftfahrzeuge,
  3. c) 2 900 Einzelfahrt-Genehmigungen für Loco-Fahrten.
  1. 2. Eine Genehmigung gemäß Ziffer 1 lit. b ist nur in Verbindung mit einem Kontrolldokument (gemäß Anlagen des gegenständlichen Memorandums) gültig, in dem bestätigt wird, daß der betreffende Lastkraftwagen hinsichtlich der Lärmwerte zumindest mit den Bestimmungen der ECE-R.51 oder der Anlage 1c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und hinsichtlich der Abgasemissionen zumindest mit den Bestimmungen der ECE-R.49 und R.24 übereinstimmt. Dieses Kontrolldokument ist vollständig ausgefüllt bei jeder Transitfahrt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  2. 3. Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres (beginnend vom 1. Jänner 1994) Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Die Genehmigungen dürfen vom 1. Jänner des Geltungsjahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018572

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