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Artikel 17 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018366

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