Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Das heißt, auf Grund dieser Vereinbarung sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, dh. Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Gesetzesnummer
20001334
Dokumentnummer
NOR40018359
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