Stellung der Mitglieder
§ 6.
(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40271021
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