Registrierung
§ 17.
(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
- 1. ihren Namen,
- 2. die Art des Gewerbes,
- 3. die Daten der Gewerbedokumente,
- 4. die Standorte der Betriebsstätten,
- 5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
- 6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
- 8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
- 9. ihre Ausfuhrpunze
- anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
- 1. der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
- 2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
- 3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
- erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.
Schlagworte
Pfandleihanstalt
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20001211
Dokumentnummer
NOR40269849
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