Benützung der Fahrzeuge
§ 4
(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
- 1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
- 2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
- 3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
- 4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
- 5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
- 6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
- 7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
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