Artikel 10
Schadenersatz und Entschädigung
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
- a) Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
- b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
- Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden.
(3) Der hilfeersuchende Staat hat keinen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015062
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