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Artikel 18 BFG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 18

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001065

Dokumentnummer

NOR40014601

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