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Artikel 1 BFG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2001 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben:

809 077,607

506 567,952

1 315 645,559

Einnahmen:

776 310,845

539 334,714

1 315 645,559

Abgang:

32 766,762

Überschuss:

32 766,762

    

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2001 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Geamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001065

Dokumentnummer

NOR40014584

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