§ 19b.
(1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festgesetzt.
(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(3) Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20001062
Dokumentnummer
NOR40269626
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