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Artikel 2 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012224

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